Satzung
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Uns Satzung

§ 1Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen „Karnevalsgesellschaft Rut-Wies Balkhausen-Türnich 1946 e.V.“.
  2. Er ist im Vereinsregister unter der Nr. 198, des Amtsgerichtes Köln eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Kerpen-Türnich.
  4. Die KG Rut-Wies verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Der Verein hat den Zweck, den Karneval und das kulturelle Brauchtum zu pflegen und zu erhalten, die karnevalistische Betätigung seiner Mitglieder zu fördern und Kinder und Jugendliche an den Karneval heranzuführen.

    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalsbrauchtums,
    2. Durchführung von karnevalistischen und gesellschaftlichen Veranstaltungen zur Verfolgung dieses Zieles,
    3. Heranführung von Kindern und Jugendlichen an das karnevalistische Brauchtum
    4. Kontaktpflege zu anderen karnevalistischen Gesellschaften, Vereinen und Organisationen.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2Gliederung des Vereins

  1. Der Verein setzt sich zusammen aus:
    1. den aktiven Mitgliedern
    2. den fördernden Mitgliedern
    3. dem Senat
    4. den Ehrenmitgliedern
    Einzelheiten der Mitgliedschaft regeln gesonderte Geschäftsordnungen.

§ 3Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand
    3. die Jugendabteilung
    4. der Senat

§ 4Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der KG Rut-Wies kann jede juristische oder natürliche Person erwerben, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und deren Satzung anerkennt.
  2. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht ausdrücklich nicht.
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  4. Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand in eigener Zuständigkeit und teilt die Entscheidung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung mit.
  5. Über die Aufnahme aktiver Mitglieder fasst der Vorstand eine Empfehlung. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheidet dann über die endgültige Aufnahme.
  6. Die Mitgliedschaft endet:
    1. Durch schriftliche Austrittserklärung, die mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende an den Vorstand zu richten ist.
    2. bei Auflösung der Gesellschaft
    3. durch Ausschluss
    4. durch Tod
  7. Ausschlussgründe und Verfahrensfragen werden durch eine gesonderte Ehren- und Ehrenratsordnung geregelt.
  8. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er ist mit 2/3- Mehrheit zu fassen.
  9. Gegen den Beschluss besteht ein Einspruchsrecht innerhalb von vier Wochen an den Ehrenrat, dessen Entscheidung dann endgültig ist.

§ 5Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die satzungsgemäßen Ziele der Gesellschaft zu fördern und diese zu unterstützen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, beginnend mit dem Jahr des Eintritts einen Beitrag zu zahlen, soweit nicht durch die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse andere Regelungen getroffen sind. Einzelheiten der Beitragspflicht und –Zahlung regelt eine gesonderte Beitragsordnung, über die die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes entscheidet.
  3. Den Mitgliedern steht das Recht der Teilnahme an allen Veranstaltungen der Gesellschaft zu.
  4. Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der satzungsmäßigen Bedingungen, Anträge und Anfragen zu stellen, sowie Wünsche und Anregungen vorzubringen.

§ 6Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft.
  2. Sie wird vom Vorstand bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einberufen.
  3. Die regelmäßigen Mitgliederversammlungen werden aus der Gesamtheit der aktiven Mitglieder gebildet. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben nur Anrecht auf Teilnahme zur Jahreshauptversammlung.
  4. Die Versammlung ist beschlussfähig bei der Anwesenheit von mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit ist die nächste Versammlung binnen 14 Tagen vom Vorstand mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Sie ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung muss als Jahreshauptversammlung innerhalb der ersten 5 Monate des neuen Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist in der Regel mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen unter Angabe einer schriftlichen Tagesordnung einzuberufen.

    Die Einladung kann auf postalischem oder digitalen Weg erfolgen.

    In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Der Grund für die Dringlichkeit ist in der Einladung anzugeben.
  7. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens 5 Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.
  8. Später eingehende Anträge, oder solche, die erst während der Veranstaltung gestellt werden, sind zuzulassen, wenn 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt.
  9. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    1. die Entgegennahme des Berichts des/der Vorsitzenden
    2. die Entgegennahme des Berichts des/der Schatzmeisters/-in
    3. die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    4. die Entlastung des geschäftsführenden ‚Vorstandes,
    5. die Wahl eines Wahlleiters
    6. die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
    7. die Wahl der Beisitzer
    8. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    9. die Bestellung von 2 Kassenprüfern und ihren Stellvertretern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
    10. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    11. Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 7Der Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand der Gesellschaft setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzendem und dem/der Schatzmeister/in.
  3. Der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in vertreten die Gesellschaft im Sinne des § 26 BGB. Jeweils 2 Mitglieder vertreten gemeinsam.
  4. Der erweiterte Vorstand besteht aus sechs Beisitzern. Deren Aufgabenbereiche werden unter Berücksichtigung von Fähigkeiten und Neigungen durch eine Geschäftsordnung innerhalb des Vorstands geregelt.
  5. Der Präsident des „Senats“ ist Mitglied des erweiterten Vorstandes.
  6. Der Vorstand regelt die Wahrnehmung aller anstehenden Aufgaben unter seinen Mitgliedern bzw. nach jeweiliger Sachlage. Er kann in besonderen Fällen einzelne Mitglieder für besondere Anforderungen in den Vorstand berufen, deren Stimmrecht sich auf den betroffenen Aufgabenbereich beschränkt.
  7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  8. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, ist in der nächsten Jahreshauptversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Für die Zwischenzeit wird vom Vorstand eine Ersatzperson bestellt.
  9. Scheidet der/die 1. Vorsitzende während der laufenden Wahlperiode aus, so führt zunächst der/die 2. Vorsitzende die Amtsgeschäfte weiter. Zum Zwecke der Neuwahl ist gleichzeitig unverzüglich eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen.
  10. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die zur Leitung der Gesellschaft notwendig und nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  11. In finanziellen Fragen muss unbedingt der/die Schatzmeister /-in oder im Falle der Verhinderung ein anderes geschäftsführendes Vorstandsmitglied hinzugezogen werden.
  12. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  13. Die/Der 1. Vorsitzende, bei deren/dessen Verhinderung der/die 2.Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung und die Sitzung des Vorstandes ein.
  14. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 8Die Jugendabteilung

  1. Um Kinder und Jugendliche gezielter an das karnevalistische Brauchtum heranzuführen zu können und sie in das entsprechende örtliche und regionale Geschehen zu integrieren, unterhält die KG Rut-Wies eine Jugendabteilung mit eigener Vertretung. Gliederung und Ziele werden in einer gesonderten Jugendabteilungsordnung geregelt.

§ 9Der Senat

  1. Personen, die sich um das Wohl der Gesellschaft bemühen und gewillt sind, sie aktiv und finanziell zu unterstützen, können Senatsmitglieder werden. Gliederung und Organisation werden in einer gesonderten Ratsordnung geregelt.

§ 10Der Ehrensenat

  1. Die Gesellschaft beruft zur Schlichtung von Streitigkeiten, die sich aus der Vereinstätigkeit ergeben, sowie als Berufungs- und Entscheidungsinstanz bei Vereinsstrafen und Ausschlussverfahren einen Ehrensenat. Er besteht aus mindestens 3 höchstens 5 Personen. Aufgabenbereiche und Kompetenzen werden in einer gesonderten Ehren- und Ehrensenatordnung geregelt.

§ 11Ernennung von Ehrenmitgliedern

  1. Die Jubilare der Gesellschaft und verdiente Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Mitglieder, die die Gesellschaft langjährig in besonders hohem Maß geleitet haben, können durch Beschluss zu Ehrenpräsident/-in ernannt werden. Gleiches gilt für langjährige und verdiente Sitzungspräsidenten/-innen.
  3. Personen, die der Gesellschaft besondere Dienste erwiesen haben, oder deren Ansehen eine Zugehörigkeit zur Gesellschaft als wünschenswert erscheinen lässt, können zu Ehrensenatoren/-rinnen ernannt werden.
  4. Personen oder Personengruppen, die durch ihr Wirken das Rheinland gegenüber der Öffentlichkeit würdig vertreten, können auf Antrag des Vorstandes zu Sonderstufenordensträgern (Rheinland met Hätz) ernannt werden.

§ 12Aufzeichnungspflicht, Abstimmungen und Wahlen

  1. Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im jeweiligen Versammlungsprotokoll. Die Niederschrift ist von dem/der 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/-in und/oder von dem/der Verfasser/-in zu unterschreiben.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Ausgenommen sind Beschlüsse mit satzungsändernder Wirkung und die Wahl vom geschäftsführenden Vorstand. Beides bedarf der 2/3 Mehrheit. Gleiches gilt für die Auflösung der Gesellschaft und Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie deren Sonderformen.
  3. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abzulehnen. Eine erneute Vorlage zur Abstimmung ist frühestens nach 4 Monaten möglich.
  4. Wahlen und Abstimmungen sind auf Antrag eines Versammlungsteilnehmers schriftlich und geheim durchzuführen. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter, dann endgültiger Wahlgang durchzuführen.
  5. Abwesende können gewählt werden, sofern ihr Einverständnis zur Annahme der Wahl schriftlich vorliegt.
  6. Mitglieder ab 15 Jahre haben das passive, Mitglieder ab 18 Jahren das aktive Stimm- bzw. Wahlrecht.
  7. Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder und die daraus entstandenen Ehrenmitglieder.
  8. Mitgliedern die ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind, entfällt das Stimmrecht.

§ 13Änderungen der Satzung

  1. Eine Satzungsänderung bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung, der mit 2/3 Mehrheit gefasst werden muss.
  2. Satzungsänderungen, die aufgrund von Verfügungen des Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig sind, entscheidet der Vorstand. Sie sind der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 14Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Der Beschluss muss mit 2/3-Mehrheit gefasst werden.
  3. Ein etwaiger Beschluss wird nicht vollstreckt, wenn sich mindestens 7 Mitglieder zur Weiterführung des Vereins verpflichten.
  4. Im Falle der Auflösung der KG Rut-Wies oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nach § 1.4 erfolgt die Liquidation durch 2 Liquidatoren, die von der auflösenden Mitgliederversammlung zu bestellen sind.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an den Verein Krebskranke Kinder e.V Köln, Gleueler Str. 48, 50931 Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15Schlussbestimmungen

  1. Für alle anderen Angelegenheiten, die nicht eingehend in dieser Satzung geregelt sind, werden ergänzend die entsprechenden Bestimmungen des BGB herangeführt.

Stand: Oktober 2018